Leckeres und ausgewogenes Mittagessen wirkt leistungsfördernd, steigert die Effizienz und hebt das Wohlbefinden. Was ganz allgemein gilt, gilt natürlich auch für Mitarbeiter:innen.
Gesundes und ausgewogenes Essen ist meistens jedoch auch nicht so günstig, daher ist es wichtig zu wissen, dass diese Kosten als Unternehmen steuerlich attraktiv absetzbar sind.
Essenszuschüsse für Angestellte sind ein staatlich gefördertes Instrument, mit dem die Ausgaben für die Verpflegung der Mitarbeiter:innen während der Arbeitszeit steuerrechtlich bevorzugt behandelt werden. Traditionell wird ein solcher Zuschuss aufgrund der Einfachheit über eine Unternehmens-Kantine oder Essensgutscheine abgerechnet. Der Vorteil für Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen liegt in der Steuerfreiheit eines solchen Zuschusses innerhalb gesetzlich vorgeschriebener Mindestbeträge.
So ist der Essenszuschuss nicht nur ein Benefit für die Mitarbeiter:innen, der außerdem Personalbindung und -gewinnung positiv unterstützt, sondern auch eine tolle Alternative zur klassischen Gehaltserhöhung mit steuerlichen Vorteilen.
Wichtig ist, dass die Mitarbeiter:innen einen Eigenanteil von aktuell 4,13 EUR zahlen, damit weder Steuern noch Sozialabgaben anfallen, obwohl es sich an sich um einen so genannten „geldwerten Vorteil“ handelt.
Wird kein Beitrag durch die Mitarbeiter:innen geleistet, muss der geldwerte Vorteil pauschal mit ca. 25% versteuert werden. Mehr Informationen gibt es hier.
Der Gesetzgeber legt jährlich den Sachbezugswert für Mahlzeiten von Mitarbeiter:innen fest. Wird dieser Wert vom Mitarbeiter noch zusätzlich mindestens selbst bezahlt, dann entsteht bei diesem kein geldwerter Vorteil und der gesamte Zuschuss ist steuerfrei.
Die Sachbezugswerte sind: 4,13 EUR im Jahre 2024
Zusätzlich kann der Arbeitgeber pauschal steuer- und abgabenfrei bis zu 3,10 Euro zum amtlichen Sachbezugswert hinzu schießen. Maximal ergibt sich damit ein Essenszuschuss von 7,23 Euro pro Arbeitnehmer:in, wobei am Tag nicht mehr als eine Mahlzeit bezuschusst werden darf.
Wenn die Mitarbeiter:innen den Sachbezug (4,13 Euro für ein Mittagessen) nicht selber zahlen, liegt ein geldwerter Vorteil vor. Die Differenz zwischen dem Beitrag des Arbeitnehmers und dem Sachbezugswert von 4,13 Euro ist dann ein geldwerter Vorteil und damit lohnsteuer- und abgabenpflichtig. Allerdings kann dieser durch eine pauschale Besteuerung von 25% abgegolten werden, wodurch Sozialversicherungsabgaben entfallen.
Dank des Sachbezugswert für Essenszuschuss können die Mahlzeiten steuerlich begünstigt werden, sodass Arbeitgeber:innen von einem besseren Verhältnis vom Netto- zum Bruttogehalt profitieren. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in diesem Artikel.
Schaffen Sie sich Pausen zum Essen - Bewusstes Essen sorgt automatisch dafür, dass Sie Ihr Essen mehr genießen und sich schneller satt fühlen.
Ausreichend Trinken - aber das Richtige! Wasser, ungesüßter Tee und eventuell der ein oder andere Kaffee sind erlaubt. Auf zuckerhaltige Getränke wie Limonaden sollten Sie dagegen verzichten.
Um den Hunger zwischendurch zu befriedigen, greifen Sie am Besten statt der Süßigkeiten, Kekse oder Schokolade auf Nüsse, Obst oder Gemüse zurück!
Bringen Sie selbstgemachte Snacks oder Gerichte mit - dabei können Sie selbst auf gesunde Zutaten in Ihrem Essen achten!
Nun haben Sie alle nötigen Informationen um auch in Ihrer Praxis eine gesunde Pause einzuführen. Möchten Sie noch mehr darüber erfahren, warum ein gemeinsames Team Lunch für ein besseres Betriebsklima sorgt?
Dann schauen Sie doch mal in unserem Beitrag Team Lunch - Warum auch Ihr davon profitiert! vorbei.