ESSENSZUSCHUSS: GEHALTSUMWANDLUNG
Bei einer Gehalts- oder Barlohnumwandlung wird MARKTKOST Teil des vereinbarten Gehalts. Lohnnebenkosten werden nur fällig, wenn der Anteil des Mitarbeitenden geringer als der Sachbezugswert von 4,13€ (Stand: 2024) pro Mittagsmahlzeit ausfällt. Diese Variante ist kostenneutral für den Arbeitgeber.
ESSENSZUSCHUSS: STATT GEHALTSERHÖHUNG
MARKTKOST kann als attraktive Alternative zu einer Gehaltserhöhung eingesetzt werden. Der Essenszuschuss kommt zum bestehenden Gehalt hinzu. Die Differenz zwischen Arbeitnehmeranteil und dem Sachbezugswert von 4,13€ wird günstig pauschal besteuert. Mit dieser Variante wird eine kosteneffiziente Steigerung des Nettolohns möglich.
50€ FREIGRENZE
Zusätzlich zum vereinbarten Gehalt gewährte Sachbezüge bleiben steuerfrei bis zur Freigrenze von 50€ (Stand: 2024). In dieser Variante muss die Bezuschussung der Mittagsverpflegung durch MARKTKOST zusammen mit anderen Sachbezügen betrachtet werden.
Essenszuschüsse können zusätzlich zu dieser Freigrenze gewährt werden!